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Von der Eigenbehörigkeit

Als das Kloster Börstel am 11.09.1365 den Hof to der Bekebrede käuflich erwarb, wurde der Vorname des Bauern, der diesen Hof bewirtschaftete, nicht erwähnt. Er war auch unwichtig, denn die Menschen, die auf diesem Hof lebten, gehörten praktisch zum Inventar und gingen als Eigenbehörige mit dem Hof in das Eigentum eines anderen Grundherrn über. Es waren Menschen, an dessen Person und Gütern einer anderen natürlichen oder juristischen Person das Eigentum zustand. Es handelte sich bei der Eigenbehörigkeit nicht um Leibeigenschaft im üblichen Sinne, weil die eigenbehörigen Bauern ihre Höfe in eigener Veranwortung betrieben, persönlich aber mit Einschluss ihrer Familie unfrei waren.
Über 90 Prozent der damaligen Bauernhöfe des Osnabrücker Nordlandes waren eigenbehörig. Ihre Rechtsbeziehungen zu den jeweiligen Grundherren hatten „ den Charakter eines vertragsmäßigen Verhältnisses mit wechselseitigen Verbindlichkeiten und Rechten“.  Waren keine männlichen Hoferben vorhanden, dann legte der Mann, der die Erbtochter heiratete, seinen bisherigen Familiennamen ab und übernahm den Hofnamen. Diese Regelung galt auch für die Kinder aus dieser Ehe. Daraus folgert, daß kaum jemand, der aus dieser Bevölkerungsschicht stammt, noch seinen „eigentlichen“ Familiennamen führt.  Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde diese Regelung von Amts wegen abgeschafft, und die Familiennamen wurden „fest“.
Ganz abgesehen von den Schwierigkeiten mit den Hofnamen war die Schreibweise der Familiennamen generell unsicher und allen möglichen Änderungen unterworfen, da die Leute, die Listen von Bauernhöfen aufstellten, Kirchenbücher führten usw., die Namen so schrieben, wie sie im mündlichen Sprachgebrauch der zumeist schreibunkundigen Namensträger üblich waren.
Nach der Schreibweise von 1365 „to der Bekebrede“ gab es eine ähnliche Variante im landesherrlichen Viehschatzregister für das Artland und das Amt Fürstenau, in dem zwei Höfe „tor  Beke(n)breden“ in Andorf im Kirchspiel Menslage erwähnt werden. Das Register stammt aus dem Jahre 1458 und nennt jeden Viehhalter, praktisch alle damaligen Haushalte, und ihre Bestände an Pferden, Rindern und Schweinen. So hatte Bene tor Bekenbreden 2 Pferde, 2 Rinder und 6 Schweine. Wolteke tor Bekebreden hingegen hatte 3 Pferde, 4 Kühe, 1 Rind und 2 Schweine (wobei ich den Unterschied zwischen Kühen und Rindern nicht habe herausfinden können). Auffällig ist der für heutige Begriffe äußerst bescheidene Viehbestand, und das in einer Zeit, in der es außer der Landwirtschaft in diesen Dörfern kaum andere Erwerbsmöglichkeiten gab.
Ab der Mitte des 15. Jh. entstanden die Markkotten, kleinere Bauernstellen, die in den vormals gemeinschaftlich genutzten Markengebieten errichtet wurden. Oftmals wurden sie von den Bauernsöhnen erbaut, für die der väterliche Hof keinen Platz mehr für die Einrichtung einer eigenen Landwirtschaft bot. Sie waren als Vollerwerbshöfe meist zu klein, so daß zusätzlich die Ausübung eines Handwerks erforderlich war, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen.
Die Situation änderte sich, als sich nach den Verheerungen des Dreißigjährigen Krieges die Verhältnisse allmählich besserten. So hatte der Hof Beckebrede in Andorf nach dem Schatzregister von 1659 folgenden Viehbestand: 2 Pferde, 1 Fohlen, 2 Kühe, 5 Rinder und 3 Schweine. Das reichte neben dem Ackerbau offenbar für den Unterhalt der Familie, denn eine weitere Erwerbsquelle aus handwerklicher Tätigkeit ist nicht feststellbar. Es handelte sich um einen „Erbkotten“, der nicht in der „gemeinen Mark“, sondern auf dem Grund und Boden eines bereits bestehenden  Hofes erbaut worden war.

Die für die meisten Bauern und ihre Familien geltende Eigenbehörigkeit wurde aufgehoben, als das Osnabrücker Land ab 1808 zum französischen Kaiserreich gehörte, nach der Rückkehr der hannoverschen Herrschaft 1813 aber wieder eingeführt. Erst nach 1831 gelang es, gegen erheblichen Widerstand des Adels, auf dem Verordnungsweg der Eigenbehörigkeit allmählich ein Ende zu bereiten. Die Abgaben an die Grundherren („gewisse und ungewisse Gefälle“) waren früher nur zum Teil einkalkulierbar, zum anderen Teil von nicht vorhersehbaren Ereignissen abhängig oder in das Ermessen  der Grundherren gestellt. Daneben waren Dienste in den verschiedensten Formen zu erbringen (z.B. Hand- und Spanndienste). Diese Verpflichtungen konnten nunmehr in festen jährlichen Raten abgelöst werden. Bis 1870 haben alle eigenbehörigen Bauern des Osnabrücker Landes von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie mußten sich aber zum Aufbringen der Ablösebeträge bei der dafür gegründeten Landeskreditbank neu verschulden und oftmals über viele Jahre erhebliche Zinsen und Tilgungsbeträge aufbringen.

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